Aktuelle Pressemitteilungen
Leipzig, 5. Juli 2011
Freistaat Sachsen als Anteilseigner der Sachsen-Finanzgruppe ausgeschieden
- Erwerb eigener Anteile durch SFG nach Kaufpreiszahlung perfekt
- Reform des sächsischen Sparkassengesetzes für weitere Prozessschritte erforderlich
Die Übertragung der Anteile des Freistaates Sachsen an der Sachsen-Finanzgruppe (SFG) auf die SFG selbst ist vollzogen. Die SFG als Erwerber eigener Anteile zahlte heute den Kaufpreis für das 22,37-Prozent-Paket an den Freistaat, nachdem der Sächsische Landtag am 29. Juni 2011 der Anteilsübertragung zugestimmt hatte. Nach dem Ausscheiden des Freistaates aus dem Kreis der Anteilseigner mit Wirkung zum 30. Juni 2011 sind nunmehr ausschließlich noch kommunale Anteilseigner an der Finanzgruppe beteiligt.
Zeitgleich mit dem Anteilserwerb beglich die SFG eine Ausgleichsforderung des Freistaates Sachsen. Die Forderung resultierte aus dem im Jahr 2008 erfolgten Verkauf der früheren Sachsen LB, deren Gesellschafter der Freistaat und die SFG waren, an die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Der Freistaat hatte in diesem Zusammenhang eine Höchstbetragsgarantie für Risiken der Sachsen LB übernommen.
Die Anteilseigner der SFG hatten sich am 6. Dezember 2010 sowohl auf die Anteilsübertragung als auch auf den Forderungsausgleich verständigt. Bei den nun folgenden Prozessschritten mit Blick auf die SFG geht es darum, deren Handlungsfähigkeit zu erhöhen. Dazu ist die Reform des sächsischen Sparkassengesetzes aus dem Jahr 2002 erforderlich. Die kommunalen Anteilseigner befürworten bei dieser geplanten Reform eine Regelung, durch die künftig die Anteilseigner auch einzeln aus der SFG ausscheiden können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund, wie sie derzeit gesetzlich vorgeschrieben ist, soll nicht mehr erforderlich sein. Dieses Vorgehen soll die Möglichkeit einschließen, die SFG ohne ein weiteres Landesgesetz aufzulösen.
Ansprechpartner:
Frank Elsner
Frank Elsner Kommunikation für Unternehmen GmbH
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Aktuelle Pressemitteilungen
Leipzig, 7. Dezember 2010
Anteilseigner verständigen sich auf das weitere Vorgehen bei der
Sachsen-Finanzgruppe
- Freistaat Sachsen scheidet – vorbehaltlich der Zustimmung des Sächsischen Landtages – aus der SFG aus
- Kommunale Anteilseigner bekräftigen Auflösungsabsicht; Einzelaustritte möglich
- Voraussetzung ist eine entsprechende Reform des sächsischen Sparkassengesetzes
Die Anteilseigner der Sachsen-Finanzgruppe (SFG) haben sich auf ihrer Versammlung am 6. Dezember 2010 in Leipzig auf ein weiteres Vorgehen bei der Finanzgruppe verständigt. Die Umsetzung dieser Übereinkunft setzt die Zustimmung des Sächsischen Landtages sowie eine Reform des sächsischen Sparkassengesetzes aus dem Jahr 2002 voraus.
Das einstimmig verabschiedete Konzept sieht im ersten Schritt vor, dass der Freistaat Sachsen – vorbehaltlich der Zustimmung des Sächsischen Landtages – seine Beteiligung an der Finanzgruppe von 22,37 Prozent auf die SFG überträgt und damit als Anteilseigner ausscheidet. Der Wert des Anteils beläuft sich auf rund 108 Mio. Euro. Dieser ergibt sich aus dem Bewertungsgutachten für die SFG, das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susat & Partner erstellt wurde. Im Falle des Ausscheidens des Freistaates Sachsen wird die Sachsen-Finanzgruppe ausschließlich noch über kommunale Anteilseigner verfügen.
Teil der Übereinkunft ist darüber hinaus die Zahlung von 107 Mio. Euro durch die SFG an den Freistaat. Dabei handelt es sich um Ausgleichsforderungen aus dem 2008 erfolgten Verkauf der früheren Sachsen LB, deren Gesellschafter der Freistaat Sachsen und die SFG waren, an die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Der Freistaat hatte in diesem Zusammenhang eine Höchstbetrags-garantie für Risiken der Sachsen LB in Höhe von bis zu 2,75 Mrd. Euro übernommen.
Die Anteilseignerversammlung bekräftigte ihre Absicht, die Handlungsfähigkeit der SFG zu erhöhen. Die Anteilseigner befürworten bei der geplanten Reform des sächsischen Sparkassengesetzes eine Regelung, durch die nach dem Ausscheiden des Freistaats in einem zweiten Schritt jeder Anteilseigner auch einzeln aus der SFG ausscheiden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund, wie sie derzeit gesetzlich vorgeschrieben ist, soll nicht mehr erforderlich sein. Auch eine Auflösung der SFG ist in diesem Kontext nicht ausgeschlossen.
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