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Die gesetzlichen Grundlagen der SFG

Das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen (vom 13. Dezember 2002)

 

Am 13.12.2002 hat der Sächsische Landtag das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen (GÖRK) im Freistaat Sachsen mit dem Ziel einer einheitlichen zukunftsträchtigen Sparkassenstruktur beschlossen.

Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes setzen die Verständigung zwischen der EU-Kommission und Deutschland vom 17.07.2001 über die Gewährträgerhaftung und Anstaltslast um.

Mit der Gründung der SFG im August 2003 und dem Gesetz wurde den Ergebnissen aus dem Volksentscheid vom 21.10.2001 in Sachsen Rechnung getragen.

 

Durch das Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze vom 04.07.2007 wurde das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13.12.2002 in Artikel 1, §§ 12, 33 - 48, 50, 53, 55 und 56 geändert. Durch das Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltbegleitgesetz) vom 12.12.2008 wurde § 68 in das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen eingefügt.


Die Satzung der Sachsen-Finanzgruppe

Weitere Rechtsverhältnisse der SFG sind in der jeweiligen Fassung der Satzung der Sachsen-Finanzgruppe geregelt.